S T A T U T E N
Bezeichnung: Verin zur Förderung des Motorsports – Happy Moto
Kurzbezeichnung: Happy Moto
§ 1. NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Motorsports – Happy Moto“. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in A-2344 Maria Enzersdorf. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, das Gebiet der Europäischen Union, seiner Nachbarländer und darüber hinaus weltweit.
Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, in der derzeit geltenden Fassung ist nicht beabsichtigt.
§ 2. ZWECK
1. Die Erhaltung und Restauration klassischer Fahrzeuge, alt und neu.
2. Die Teilnahme an- und die Organisation von Motorsportveranstaltungen.
3. Den Erhalt eines abwechslungsreichen Straßenbildes.
4. Förderung, Entwicklung und Vertrieb von Produkten, Projekten und Dienstleistungen mit
motorsportlichen Aspekten.
5. Aufbau einer informativen, unbürokratischen Schnittstelle unter den verschiedenen Interessensvertretungen.
6. Unterstützung von Personen oder Gesellschaften in jeder Rechtsform, welche gleiche oder ähnlich Zwecke wie unter § 2 genannt verfolgen.
§ 3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
UND DIE ART DER AUFBRINGUNG
A. Ideelle Mittel:
1. Pflege der Kommunikation
2. Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe und der Solidarität unter den Mitgliedern.
3. Versammlungen, Veranstaltungen, Vereinsabende, gemeinsame Unternehmungen, sonstige
Vortragsabende.
4. Das Setzen von Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszweckes nötig und erforderlich
sind.
5. Zusammenarbeit mit Vereinen ähnlicher Zielsetzung
6. Beteiligung an überregionalen Veranstaltungen
7. Planung und Herausgabe eines vorläufig unperiodisch erscheinenden Informationsblattes.
8. Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenhang mit motorsportlichen Veranstaltungen wie auch der automobilen Fortbewegung in historischer, gesellschaftlicher und technischer Hinsicht.
B. Materielle Mittel:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Erwerb und Betrieb von Einrichtungen und anderen Sachen die dem Verein dienlich sind. (Erwerbungen gelten als solche des Vereins, wenn sie nicht ausdrücklich als andere Erwerbungen bezeichnet sind.)
3. Verwaltung der Gemeinschaftseinrichtungen und der gemeinsamen Sachen.
4. Subventionen öffentlicher und privater Stellen, sofern sie nicht mit statutenwidrigen Auflagen
verbunden sind;
5. Erträge und Spenden aus Veranstaltungen;
6. Migliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen;
7. Etwaiger Überschuß aus dem Betrieb oder Beteiligung aus einem Unternehmen gemäß
den gesetzlichen Vorschriften;
8. Etwaiger Überschuß für erbrachte Leistungen durch den Verein;
9. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
A. Ordentliche Mitglieder:
Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen, großjährigen Personen oder juristische
Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen.
B. Außerordentliche Mitglieder:
Als außerordentliche Mitglieder gelten jene physischen und juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen, jedoch kein Stimmrecht in der General-
versammlung haben.
§ 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden, die sich zu dem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich bekennen.
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, fördernden bzw. Gastmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Den Tod bei physischen Personen und das Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei
juristischen Personen;
2. den freiwilligen Austritt;
3. den Ausschluß.
zu 2.:
Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich, mindestens zwei Monate vorher anzuzeigen. Der Austritt eines außerordentlichen Mitgliedes kann jederzeit erfolgen durch Rückgabe des Mitgliedsausweises an den Vereinsvorstand. Der Austritt von fördernden bzw. Gastmitgliedern erfolgt automatisch durch Zeitablauf (zu den am Mitgliedsausweis angeführten Bedingungen).
zu 3.:
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:
a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des
Vereines gerichtet sind;
b) wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten;
d) wegen eines Verhaltens nach § 18., letzter Absatz.
Der erfolgte Ausschluß wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt; gegen den Ausschluß steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Ausgeschlossenen Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.
§ 7. MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung derselben vorübergehend oder ganz zu befreien.
§ 8. RECHTE DER MITGLIEDER
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und dazu passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in
Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
§ 9. PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und nach bestem Können die Interessen des Vereins voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.
§ 10. ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsprüfer
Das Schiedsgericht
§ 11. DIE GENERALVERSAMMLUNG
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte es erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muß einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder mindestens einem Zehntel sämtlicher Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt wird.
Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
Sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von 10 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen. Das juristischen Personen als ordentlichen Mitgliedern zustehende Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die 2/3 Mehrheit, bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (Schriftführer). Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen.
§ 12. WIRKUNGSKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
2. Beschlußfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
5. sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 13. VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann
b) dem Kassier / stv. Obmann
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wird ein neuer Termin vereinbart
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 14. WIRKUNGSKREIS DES VORSTANDES
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der Punkte zwei und drei zu sorgen. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
3. Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung,
4. Obsorge für den Vollzug der in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse,
5. die Aufnahme, der Ausschluß von ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und
Gastmitgliedern
6. Entscheidung über alle Angelegenheiten die nicht ausdrücklich der Generalversammlung
vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat,
7. der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung,
8. der Vorstand ist berechtigt, Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung
bestimmter Angelegenheiten zu übertragen,
9. Aufnahme, Kündigung und Entlassung etwaiger Angestellter und Dienstnehmer des Vereines.
§ 15. OBLIEGENHEITEN DER VORSTANDSMITGLIEDER
Der Obmann oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und hält den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet der Obmann und dessen Stellvertreter.
Der stv. Obamnn hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem Mitglied des Vorstandes oder einem Vereinsangestellten übertragen. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.
§ 16. RECHNUNGSPRÜFER
Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat dem Vorstand, der Generalversammlung, über die Ereignisse der Überprüfung zu berichten.
§ 17. SCHIEDSGERICHT
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen
mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem
Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 18. AUSFERTIGUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN
Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Obmann und bei Verhinderung vom Schriftführer unterfertigt sein. Die Kundmachungen erfolgen durch direkte Verständigung oder durch Verlautbarung in den Mitteilungsblättern.
§ 19. AUFLÖSUNG DES VEREINES
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß
darüber zu fassen, wem dieser, nach Abdeckung der Passiven, das verbleibende Vereins-
vermögen zu übertragen hat.
3. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation oder einem
Unternehmen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
4. Die gleiche Vermögensverwertung gemäß Absatz 2 gilt bei Wegfall des bisherigen
Vereinszweckes.





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